Altersgrenzen [Bearbeiten]
Kindergeld wird mindestens bis zum 18. Lebensjahr gezahlt, darüber hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn das Kind sich in der Schul-, Berufsausbildung oder dem Studium befindet und das eigene Einkommen des Kindes 7.680 Euro nicht übersteigt. Wenn das Kind verheiratet ist, besteht Anspruch auf Kindergeld nur noch, sofern der Ehepartner für den Unterhalt des Kindes nicht aufkommen kann.
In Einzelfällen wird selbst über das 27. Lebensjahr hinaus noch Kindergeld gezahlt. Dies ist dann der Fall, wenn Kinder in Schul-, Berufsausbildung oder im Studium den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, sich freiwillig für nicht mehr als drei Jahre zum Wehrdienst verpflichtet haben oder eine vom Grundwehr- bzw. Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt haben. Die Zahlung verlängert sich um die Dauer der Dienstzeit.
Die 27-Jahre-Grenze wird ab 2007 in Stufen auf 25 Jahre gesenkt:
Geburtsjahr bis 1981: Kindergeld bis 27
Geburtsjahr 1982: Kindergeld bis 26
Geburtsjahr ab 1983: Kindergeld bis 25
Mit der Änderung der Altersgrenzen entfällt für die betroffenen Personen auch die Möglichkeit der Krankenversicherung (Familienversicherung in der GKV bzw. Beihilfeberechtigung im Beamtenrecht).
Es gibt weitere Fälle, die Anspruch auf Kindergeldzahlungen über das 27. Lebensjahr hinaus haben: Für Schwerbehinderte bei denen die Schwerbehinderung vor dem 27. Lebensjahr festgestellt wurde und mindestens ein Elternteil noch lebt. Die Zahlungen können ein Leben lang erfolgen, bis entweder beide Eltern verstorben sind oder das Kind selbst.
Einkommensanrechnung bei Volljährigen [Bearbeiten]
Eigenes Einkommen eines volljährigen Kindes kann zum Verlust des Kindergeld führen. Im Jahre 2006 beträgt die Einkommensgrenze (jährlich) 7.680,00 Euro. Besteht der Kindergeldanspruch nur während eines Teiles des Kalenderjahres (z.B. weil das Studium während des Jahres endet), wird die Einkommensgrenze anhand voller Kalendermonate errechnet (pro Monat 640,00 Euro).
Zum Einkommen zählen Einkünfte aus Arbeitnehmertätigkeit (Ausbildungsvergütung, Bezüge in einer Werkstatt für behinderte Menschen), Honorare aus selbstständiger Tätigkeit, Kapitalerträge, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht zu versteuern sind, z.B. der Zuschussanteil von Ausbildungsförderung (BAFöG), Arbeitslosengeld 1 und 2, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Renten.
Das Einkommen wird bereinigt um die Werbungskosten (pauschal 920 Euro oder höhere Kosten mit Einzelnachweis, z.B. für Fahrtkosten zur Arbeit, Arbeitsmittel, Fachliteratur, PC-Anschaffung, letzteres auf 3 Jahre verteilt), Sozialversicherungsbeiträge und Ausbildungskosten (z.B. Studiengebühren, nicht allerdings Semestergebühren)